GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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zu Art. 83 GG
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