Verweise
in Art. 22 GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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