Verweise
in Art. 20a GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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