Verweise
in Art. 146 GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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