Verweise
in Art. 128 GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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