Verweise
in Art. 118a GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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