Verweise
in Art. 112 GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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