Verweise
in Art. 106b GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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