GG
Verweise
in Art. 106 GG

GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Quelle: BMJ
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Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht II: Grundrechte

Prüfungsschema für das den Bestand der zugeordneten vermögenswerten Positionen schützende Grundrecht der Eigentumsfreiheit als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat. 

Art. 14 I GG schützt ‚das Erworbene‘ (den Bestand), Art. 12 I GG hingegen ‚den Erwerb‘ (das Verhalten). 

Zielgerichtete Enteignungen unterliegen dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 14 III GG. Abstrakt-generelle Inhalts- und Schrankenbestimmungen dagegen lediglich einem einfachen Gesetzesvorbehalt. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich 
  3. Persönlicher Schutzbereich 
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlicher Schutzbereich 
  7. Eingriff
  8. Rechtfertigung
  9. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 
  10. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  11. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  12. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  13. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  14. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  15. Form: Ausfertigung und Verkündung
  16. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  17. Allgemeine materielle Anforderungen
  18. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
  19. Legitimer Zweck 
  20. Geeignetheit
  21. Erforderlichkeit
  22. Angemessenheit
  23. Nur bei Enteignungen: Schranken-Schranken des Art. 14 III GG
  24. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Schutzbereich 

Persönlicher Schutzbereich 

Natürliche Personen

Die Eigentumsgarantie ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

 

Juristische Personen

Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).

  • Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG grds. auf Art. 14 I GG berufen.

  • Juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in der EU können sich nach Ansicht des BVerfG ebenfalls auf Art. 14 I GG berufen 

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemischt-wirtschaftliche Unternehmen (wenn z.B. der Staat die Mehrheit der Anteile einer juristischen Person des Privatrechts hält) können sich nach Ansicht des BVerfG nicht auf Art. 14 GG berufen.
    (proSystematik: Der Staat ist nach Art. 1 III GG Verpflichteter und kann daher nicht gleichzeitig Berechtigter sein (Konfusionsargument); Systematik/Telos: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dem Staat nicht in einer (Bürgern vergleichbaren) grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber (a.A. Teile der Lit.). Ausgenommen sind hiervon nach h.M. die grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

 

Sachlicher Schutzbereich 

Eigentum = Jede vermögenswerte Rechtsposition, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist. 

Es handelt sich um einen ‚normgeprägten‘ Schutzbereich, der durch Normen der einfachen Rechtsordnung ausgestaltet wird. Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums geht dabei über den zivilrechtlichen Begriff der §§ 903 BGB hinaus und schützt auch andere Ausschließlichkeitsrechte des Einzelnen. Art. 14 GG schützt nach h.M. nur konkrete Rechtspositionen, nicht aber das Vermögen insgesamt, sodass z.B. Geldzahlungspflichten grundsätzlich keinen Eingriff in das Grundrecht darstellen (str.).

  • Privatrechtliche vermögenswerte Ausschließlichkeitsrechte:

    • Insb. Sacheigentum, dingliche Rechte, Urheber- und Patentrechte, Forderungen, Besitzrechte

    • BGH (BVerfG bisher offen gelassen): Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb = Kundenstamm, Ruf, Marktzugang; aber: auf Ebene des Eingriffs lediglich Schutz vor unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen (z.B. Betriebsschließung, Gewerbeuntersagung)

  • Öffentlich-rechtliche vermögenswerte Ausschließlichkeitsrechte:

    • (+) Solche, die auf Eigenleistung beruhen
      z.B.: Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosengeldansprüche

    • (-) Nicht solche, die lediglich auf einer staatlichen Gewährleistungspflicht beruhen

      z.B. Bürgergeld, Kindergeld, Subventionen

 

Geschützt ist der Bestand und die positive Nutzung des Eigentums sowie die negative Eigentumsfreiheit (z.B. das Recht, Eigentum zu veräußern, nicht zu nutzen…).

 

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

 

Die nachfolgende Differenzierung in eine Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung kann auch erst auf Ebene der Rechtfertigung vorgenommen werden, da sie erst dort rechtlich relevante Auswirkungen entfaltet. Art. 14 III GG enthält für „Enteignungen“ nämlich einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, während Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I 2 GG) lediglich unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehen. 

Wie wird zwischen ‚Enteignungen‘ (Art. 14 III GG) und ‚Inhalts- und Schrankenbestimmungen‘ (Art. 14 I 2 GG) abgegrenzt?

  • e.A. BGH insb. im Staatshaftungsrecht (Sonderopfertheorie): Differenzierung nach der Intensität des Eingriffs
    Besonders intensive Eingriffe sind Enteignungen.
    (conSystematik: Merkmal der „Intensität“ ist zu unbestimmt (aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG abgeleitetes Bestimmtheitsgebot) 

  • h.M. BVerfG (Formale Theorie): Differenzierung nach der Form des Eingriffs
    (pro) Systematik: Bestimmtheit und Rechtssicherheit aufgrund der formalen Kriterien

    • Enteignung (Art. 14 III GG) = Der zielgerichtete, konkret-individuelle Entzug der Eigentumsposition (e.A.: zum Wohl der Allgemeinheit; a.A. bei gleichzeitiger Aneignung auf Seiten des Staates) durch Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungshandeln auf Grund eines Gesetzes (Administrativenteignung).

    • Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG) = Die abstrakt-generelle Auferlegung von an das Eigentum anknüpfenden Rechten und Pflichten. 

 

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind durch einfache Gesetze möglich (einfacher Gesetzesvorbehalt).

Enteignungen dürfen nur unter den besonderen Bedingungen des Art. 14 III GG (dazu unten) vorgenommen werden (qualifizierter Gesetzesvorbehalt).

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Detailliert: Siehe Schema Gesetzgebungsverfahren 

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen

Siehe zu der hier knapp gehaltenen Aufzählung ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
  • Aufbauhinweis: Das Zitiergebot wird teilweise auch unter dem Punkt „formelle Verfassungsmäßigkeit" geprüft. 
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
  • Bestimmtheitsgebot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG)
  • Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG)
    • Echte Rückwirkung
    • Unechte Rückwirkung

 

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

Legitimer Zweck 

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Geeignetheit

Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden. 

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

  • Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. 
  • Unverhältnismäßige Eingriffe in Form von Inhalts- und Schrankenbestimmungen können doch rechtmäßig sein, wenn sie Übergangs- und Ausgleichsbestimmungen zur Abmilderung der Belastung enthalten (sog. „ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung“)

 

Nur bei Enteignungen: Schranken-Schranken des Art. 14 III GG
  • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (Art. 14 III 1 GG).
  • Gesetz muss selbst Art und Ausmaß der Entschädigung regeln (‚Junktimklausel‘, Art. 14 III 2 GG)

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes. 

 

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