Verweise
in Art. 104d GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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