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in § 18 GewStG

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Gewerbesteuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
Quelle: BMJ
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