GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStG
Gewerbesteuergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 14 GewStG
Keine Notizen vorhanden.