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in § 71a GewO

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
Quelle: BMJ
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