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Verweise
in § 45 GewO

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Gewerbeordnung

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Quelle: BMJ
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