GewO Gewerbeordnung
GewO
Gewerbeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Bei den Gewerbezweigen
- 1.
- An- und Verkauf von
- a)
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- b)
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- c)
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- d)
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- e)
- Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
- 2.
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- 3.
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- 4.
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- 5.
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- 6.
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
Quelle: BMJ
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