GewO Gewerbeordnung
GewO
Gewerbeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- 2.
- entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Quelle: BMJ
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Notizen
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