GesRV Gesellschaftsregisterverordnung
GesRV
Gesellschaftsregisterverordnung
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Personengesellschaftsrecht
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5 abzufassen.
Quelle: BMJ
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