GesRV Gesellschaftsregisterverordnung
GesRV
Gesellschaftsregisterverordnung
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 2 GesRV
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