GeschGehG
Verweise
in § 14 GeschGehG
GeschGehG
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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