GerOrgG
Verweise
in Art. 3 GerOrgG
GerOrgG
Gerichtsorganisationsgesetz
Die Landgerichte haben ihren Sitz in den in Art. 2 Abs. 2 genannten Städten, das Landgericht Nürnberg-Fürth in Nürnberg.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
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