GeringFordVO
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Verweise
in Art. 16 GeringFordVO

GeringFordVO  

Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.
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