GeringFordVO
Verweise
in Art. 15 GeringFordVO

GeringFordVO  
Verordnung (EG) Nr. 861/2007

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1) Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittelsvollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Artikel 23 ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem es ergangen ist.
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