GenG
Verweise
in § 79 GenG

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Genossenschaftsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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