GenG Genossenschaftsgesetz
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Genossenschaftsgesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Quelle: BMJ
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