GenG
Verweise
in § 23 GenG

GenG  
Genossenschaftsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.
Quelle: BMJ
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