GenG
Verweise
in § 18 GenG

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Genossenschaftsgesetz

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Kapitalgesellschaftsrecht

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Quelle: BMJ
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