GenG Genossenschaftsgesetz
GenG
Genossenschaftsgesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: BMJ
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