GenG
Verweise
in § 156 GenG

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Genossenschaftsgesetz

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Kapitalgesellschaftsrecht

§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.
Quelle: BMJ
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