GenG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 151a GenG

GenG  

Genossenschaftsgesetz

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1.
eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 151a GenG
Keine Notizen vorhanden.