GenDG Gendiagnostikgesetz
GenDG
Gendiagnostikgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
- 1.
- die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
- 2.
- die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 19 GenDG
Keine Notizen vorhanden.