Verweise
in § 2 GebrMG
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
- 1.
- Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
- 2.
- Pflanzensorten oder Tierarten;
- 3.
- Verfahren.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Patent-, Designrecht u.Ä.
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