GebrMG
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Verweise
in § 14 GebrMG

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Gebrauchsmustergesetz

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
Quelle: BMJ
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