GebrMG
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Verweise
in § 12 GebrMG

GebrMG  

Gebrauchsmustergesetz

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
Quelle: BMJ
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