GebG NRW
Verweise
in § 4 GebG NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
Quelle: Justizportal NRW
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