GebG NRW Gebührengesetz NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
- a)die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- b)für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 28 GebG NRW
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