GebG NRW
Verweise
in § 28 GebG NRW

GebG NRW  
Gebührengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
  1. a)
    die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  2. b)
    für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
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