GebG NRW Gebührengesetz NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.
(2) § 2 Absatz 2 und § 6 gelten sinngemäß.
(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 24 GebG NRW
Keine Notizen vorhanden.