GebG NRW
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in § 18 GebG NRW

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Gebührengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben. In den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei einer Entrichtung nach Absatz 4 Nummer 1.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(4) Die Kosten können insbesondere entrichtet werden durch
1. Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln,
2. Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse,
3. Abbuchung bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder
4. ein im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.
(5) Die Kosten gelten als entrichtet im Fall von Absatz 4
1. Nummer 1 am Tage des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
2. Nummer 2 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der Kasse endgültig gutgeschrieben wird,
3. Nummer 3 am Fälligkeitstag, sofern die Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse endgültig erfolgt, und
4. Nummer 4 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Kasse endgültig gutgeschrieben wird.
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