GebG NRW
Verweise
in § 16 GebG NRW

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Gebührengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
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