GebG NRW
Verweise
in § 16 GebG NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
Quelle: Justizportal NRW
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