GebG NRW
Verweise
in § 13 GebG NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
Quelle: Justizportal NRW
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