GebG NRW
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Verweise
in § 13 GebG NRW

GebG NRW  

Gebührengesetz NRW

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
  1. 1.
    wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2.
    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
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