GDolmG
Verweise
in § 8 GDolmG

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Gerichtsdolmetschergesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
1.
durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
2.
unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
3.
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
4.
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
5.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.
Quelle: BMJ
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