GDolmG Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG
Gerichtsdolmetschergesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
- 1.
- durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
- 2.
- unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
- 3.
- unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
- 4.
- unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
- 5.
- aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.
Quelle: BMJ
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