GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 17 GBO
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