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Verweise
in § 150 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grundbuchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unterschreiben sind. Vorschriften nach den Sätzen 2 und 3 können auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher wieder von den Amtsgerichten geführt werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in Grundbüchern, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geführt werden, Eintragungen vorgenommen worden, die nicht den Vorschriften des § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie den Anforderungen der für die Führung des Grundbuchs von dem jeweiligen Land erlassenen Vorschriften genügen.
2.
Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.
3.
Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der Grundbuchordnung.
4.
Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäudeeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften anzulegende Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhandensein des Gebäudes nicht zu prüfen.
5.
Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten geführt werden.
6.
Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7.
Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von anderen als den in § 1 bezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in § 1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen für die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grundbuchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwaltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über den Nachweis der Befugnis, über
1.
beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten,
2.
Vormerkungen oder
3.
sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen
zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht bedarf.
(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Quelle: BMJ
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Wirksamwerden von Willenserklärungen: Abgabe und Zugang (§ 130 BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Wirksamwerden von Willenserklärungen (z.B. Vertragsangebot und -annahme) mit Darstellung der Voraussetzungen von Abgabe und Zugang.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Abgabe
  3. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
  4. Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen
  5. Zugang
  6. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
  7. Tatsächliche Kenntnisnahme
  8. Gelangen in den Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme
  9. Verkörperte (schriftliche) Willenserklärungen
  10. Machtbereich
  11. Sonderfall: Mittelspersonen
  12. Übermittlung an Empfangsvertreter (§ 164 III BGB, „passive Stellvertretung“)
  13. Übermittlung an Empfangsboten
  14. Übermittlung durch Erklärungsbote
  15. Sonderfall: Zugangsvereitelung
  16. Absichtliche Zugangsvereitelung
  17. Sonstige Zugangshindernisse
  18. Sonderfall: Tod einer Partei
  19. Tod des Erklärenden
  20. Tod des Empfängers
  21. Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen
  22. Postzustellung
  23. E-Mail, WhatsApp-Nachrichten, Fax, Anrufbeantworternachrichten
  24. Nicht verkörperte (mündliche, fernmündliche oder konkludente) Willenserklärungen
  25. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

 

 

Abgabe

Die Abgabe ist Voraussetzung für das Wirksamwerden sämtlicher Willenserklärungen.

 

Willenserklärung =  Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist

z.B. Vertragsangebot, Kündigung

Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung).

 

Abgabe = Willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr; bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen in Richtung des Erklärungsempfängers.

Die Abgabe ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber z.B. in § 130 I BGB vorausgesetzt.

An einer Abgabe fehlt es beispielsweise bei Entwurfsfassungen, auch wenn diese versehentlich von Mitarbeitern bereits verschickt werden (keine willentliche Entäußerung) oder wenn diese nur zufällig mitgehört werden (nicht in Richtung des Empfängers).

Eine vorgelagerte Frage ist es, ob in diesen Fällen überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Siehe hierzu den Streit zur Erforderlichkeit des Erklärungsbewusstseins im Schema Willenserklärungen bei § 145 BGB.

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen derart in den Verkehr gebracht werden, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie den Empfänger erreichen werden.

 

Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen

Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Verzicht auf Zugang gem. § 151 BGB, Auslobung gem. § 657 BGB, Testament gem. § 1937 BGB) genügt die endgültige und willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.

 

 

Zugang

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Willenserklärungen sind regelmäßig (Ausnahmen unten unter II.) gegenüber einem anderen abzugeben und somit empfangsbedürftig.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden gem. § 130 I BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen.

Was unter Zugang zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zugang = Eine Willenserklärung gelangt derart in dessen Machtbereich des Empfängers, dass unter gewöhnlichen Umständen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme besteht (s.u. 2.) oder wenn der Empfänger tatsächlich Kenntnis von ihr nimmt (s.u. 1.).

Der Zeitpunkt des Zugangs kann insb. für den Beginn von Fristen (z.B. Kündigungsschutzklage gem. § 4 S. 1 KSchG) nach §§ 186 – 193 BGB relevant sein.

Nach dem Wortlaut des § 130 I BGB ist ein Zugang nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Abwesenden erforderlich. Für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Anwesenden besteht insofern eine planwidrige Regelungslücke, sodass die Norm analoge Anwendung findet.

 

Tatsächliche Kenntnisnahme

Sofern der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung tatsächlich Kenntnis nimmt, liegt ein Zugang unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen vor.

 

Gelangen in den Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme

Verkörperte (schriftliche) Willenserklärungen
Machtbereich
  • Zum Machtbereich zählen jedenfalls Briefkasten und Wohnung. Der Machtbereich des Empfängers ist nicht erreicht, wenn Postsendungen nach Benachrichtigung in der Postfiliale aufbewahrt werden.
  • Andere Empfangseinrichtungen (z.B. Postfach, E-Mail-Postfach, Telefonnummer, Messenger-App oder Anrufbeantworter) müssen vom Empfänger eröffnet („gewidmet“) sein. D.h. der Empfänger hat zuvor ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er eingehende Nachrichten auf diesem Wege akzeptieren werde. Dies kann z.B. durch die eigene Verwendung eines Kommunikationsmittels oder durch die Angabe auf Briefbogen oder in einer E-Mail-Signatur erfolgen.

 

Sonderfall: Mittelspersonen

Übermittlung an Empfangsvertreter (§ 164 III BGB, „passive Stellvertretung“)

Hier erfolgt ein Zugang bereits, wenn die Voraussetzungen des Zugangs beim Stellvertreter (Empfangsvertreter) selbst erfüllt sind.

Der Empfangsvertreter muss durch Vollmacht oder Gesetz zur (passiven) Stellvertretung berechtigt sein. Die Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften beinhaltet regelmäßig, aber nicht zwingend, die Vollmacht zum Empfang von Erklärungen. Dies ist im Zweifel durch Auslegung (siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen, § 133) zu ermitteln. Zur Unterscheidung von Stellvertretung und Botenschaft, siehe das Schema zur Stellvertretung (§ 164 BGB).

Übermittlung an Empfangsboten

Der Empfangsbote wird dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet. Nach h.M. geht die Erklärung mit Kenntnisnahme oder regelmäßiger Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Empfänger (s.u.) zu.

Empfangsbote = wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist.

In Betracht kommen z.B. Ehepartner und volljährige Kinder, Angehörige in räumlicher Nähe, Mitbewohner, Angestellte im Unternehmen.

Übermittlung durch Erklärungsbote

Mittelspersonen, die weder zur Entgegennahme bestellt noch als bestellt anzusehen sind, gehören nicht zum Machtbereich des Empfängers und sind Boten des Erklärenden. Das Übermittlungsrisiko verbleibt beim Erklärenden. Ein Zugang erfolgt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme.

 

Sonderfall: Zugangsvereitelung

Absichtliche Zugangsvereitelung

  • Bsp.: Damit sein Arbeitgeber A die anstehende Kündigung nicht zustellen kann, montiert B seinen Briefkasten ab und entfernt sein Klingelschild. Das Schreiben geht als ‚unzustellbar‘ zurück.
  • h.M.: Die Berufung auf den fehlenden Zugang bei absichtlicher Zugangsvereitelung ist rechtsmissbräuchlich. Ein erneuter Zustellversuch ist dem Erklärenden nicht zuzumuten. Der Zugang wird zum Zeitpunkt des Zustellversuchs fingiert.

Sonstige Zugangshindernisse

  • Bsp.: Um ihrem Nachbarn einen Streich zu spielen, montieren einige Kinder den Briefkasten und das Klingelschild des B ab. Ein Kündigungsschreiben geht als unzustellbar zurück.
  • h.M.: Hier ist ein erneuter Zustellversuch zumutbar. Bei unverzüglichem und erfolgreichem zweiten Zustellversuch gilt eine zeitliche Fiktion auf Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs (Arg.: § 149)

 

Sonderfall: Tod einer Partei

Tod des Erklärenden

Gem. § 130 II BGB ist es ohne Einfluss auf das Wirksamwerden der Willenserklärung, wenn der Erklärende nach Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Handelt es sich bei der Willenserklärung um ein Angebot auf einen Vertragsschluss, hängt die Wirksamkeit des Vertrags gem. § 153 BGB vom mutmaßlichen Willen des Antragenden ab.

Tod des Empfängers

Stirbt der Empfänger, so treten die Erben an dessen Stelle (§ 1922 BGB). Handelt es sich um ein Vertragsangebot, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln (siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen, § 133) zu ermitteln, ob das Angebot auch für die Erben gelten sollte.

 

 

Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen

Sofern die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, geht diese erst zu, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Zum Schutz des Rechtsverkehrs kommt es nicht allein auf die Umstände des Einzelfalls an, sondern darauf, wann ein objektiver Dritter (Berücksichtigung der Verkehrsanschauung) unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme rechnen würde.

Postzustellung

Bei Unternehmen: Zugang innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (h.M.)

Bei Privatpersonen:

Wann gehen Postsendungen an Privatpersonen zu?

  • h.M. BGH, BAG: Zugang mit nächstem Ende der üblichen Postzustellzeit
    (pro) Briefkasten wird nach ortsüblicher Postzustellzeit geleert; später eingeworfene Briefe werden erst am nächsten Zustelltag zur Kenntnis genommen.
    (con) Zustellzeiten können erheblich variieren und sind Empfänger nicht immer bekannt, zudem existieren oft verschiedene Zustelldienste mit unterschiedlichen Zeiten.

  • e.A.: Zugang am darauffolgenden Abend
    (pro) Privater Briefkasten wird meist nach Feierabend geleert.
    (con) Etwa die Hälfte der Bundesbürger sind nicht erwerbstätig.

  • a.A.: Sofortiger Zugang, sofern nicht zur Unzeit
    (pro) Möglichkeit zur Leerung des Briefkastens und damit zur Kenntnisnahme besteht tagsüber durchgehend.
    (con) Briefkasten wird meist nicht mehrmals täglich geleert; Festlegung von Unzeiten unterliegt gewisser Willkür.

E-Mail, WhatsApp-Nachrichten, Fax, Anrufbeantworternachrichten

  • Bei Unternehmen wird von einer Kenntnisnahmemöglichkeit zu den üblichen Geschäftszeiten ausgegangen (h.M.).
  • Bei Privatpersonen geht das überwiegende Schrifttum wegen des unterschiedlichen Nutzungsverhaltens von einem Zugang am Folgetag aus. Teilweise wird ein Zugang am Abend befürwortet.

 

Nicht verkörperte (mündliche, fernmündliche oder konkludente) Willenserklärungen

Nach der Vernehmungstheorie gehen nicht verkörperte Willenserklärungen zu, wenn der Empfänger diese vernommen hat. Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird ein Zugang auch angenommen, wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keine Zweifel an der Wahrnehmung der Erklärung haben musste. Nicht erkennbare Schwerhörigkeit oder Sprachschwierigkeiten sollen demnach zulasten des Empfängers gehen.

 

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

  • Bestimmte Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig und werden bereits mit Abgabe wirksam. 
  • Beispiele:
    • Annahmeerklärung bei Verzicht oder Üblichkeit nach Verkehrssitte (§ 151 BGB)
    • eigenhändiges Testament (§§ 2231, 2247 BGB)
    • Auslobung (§ 657 BGB)
    • Dereliktion (§ 959 BGB)
    • Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)

 

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