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Verweise
in § 150 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grundbuchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unterschreiben sind. Vorschriften nach den Sätzen 2 und 3 können auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher wieder von den Amtsgerichten geführt werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in Grundbüchern, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geführt werden, Eintragungen vorgenommen worden, die nicht den Vorschriften des § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie den Anforderungen der für die Führung des Grundbuchs von dem jeweiligen Land erlassenen Vorschriften genügen.
2.
Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.
3.
Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der Grundbuchordnung.
4.
Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäudeeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften anzulegende Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhandensein des Gebäudes nicht zu prüfen.
5.
Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten geführt werden.
6.
Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7.
Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von anderen als den in § 1 bezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in § 1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen für die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grundbuchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwaltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über den Nachweis der Befugnis, über
1.
beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten,
2.
Vormerkungen oder
3.
sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen
zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht bedarf.
(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Quelle: BMJ
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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB), wodurch diese als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist (§ 142 I BGB).

Täuschung ist Erregung, Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Irrtums. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels (jeder Nachteil).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  3. Anfechtungsgrund (§ 123 BGB)
  4. Arglistige Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB)
  5. Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB)
  6. Drohung
  7. Widerrechtlichkeit der Drohung
  8. Widerrechtlichkeit des Mittels
  9. Widerrechtlichkeit des Zwecks
  10. Inadäquates Mittel-Zweck-Verhältnis
  11. Vorsatz
  12. Kausalität der Täuschung oder Drohung
  13. Kein Ausschluss
  14. Keine Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
  15. Keine Verfristung (§ 124 BGB)
  16. Jahresfrist (§ 124 I BGB)
  17. Kein Verstreichen von 10 Jahren (§ 124 II BGB)
  18. Rechtsfolge: Ex tunc Nichtigkeit

 

Die erfolgreiche Anfechtung einer Willenserklärung (WE) führt gem. § 142 I BGB grds. dazu, dass diese als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist. Die Prüfung erfolgt daher bei Ansprüchen üblicherweise unter dem Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“. Da der Anspruch tatsächlich bis zur erfolgten Anfechtung bestanden hat, ist auch eine Prüfung unter dem Punkt „Anspruch nicht erloschenvertretbar.

Praktische Auswirkungen hat der Prüfungsstandort nicht. Sofern im Anschluss Kondiktionsansprüche geprüft werden, sollte aber im Einklang mit der Einordnung im ersten Fall eine condictio indebiti nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB geprüft werden und in letzterem Fall eine condictio ob causam finitam nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB.

 

Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

Bei der Anfechtungserklärung (AnfErkl) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige WE.

  • Bedingungsfeindlichkeit
    Als Gestaltungserklärung ist die AnfErkl bedingungsfeindlich. Zulässig ist aber die Eventualanfechtung, die unter einer sog. innerprozessualen Rechtsbedingung steht, bei der die Anfechtung - anders als § 158 BGB - für den Fall einer bestimmten rechtlichen Beurteilung (durch ein Gericht) erklärt wird.
    Bsp.: Anfechtung für den Fall, dass überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen ist

  • Adressat (§ 143 BGB)
    Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Dies ist grds. der Erklärungsempfänger, bei Verträgen der Vertragspartner (s. § 143 II - IV BGB).

  • Form & Inhalt
    Die AnfErkl ist nicht formgebunden. Sie muss den Begriff ‚Anfechtung‘ nicht enthalten und kann auch konkludent erfolgen. 
    Ihr muss auch zu entnehmen sein, auf welche Willenserklärung oder welches Rechtsgeschäft sie sich bezieht. Bei Verträgen ist ggf. auszulegen (§§ 133, 157 BGB), ob sie sich auf Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft bezieht (Trennungsprinzip).

  • Begründung
    Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass die AnfErkl erkennen lassen muss, dass der Anfechtende die WE wegen Willensmängeln nicht gegen sich gelten lassen möchte.
    Die weiteren inhaltlichen Anforderungen sind umstritten: 

Ist die Angabe des Anfechtungsgrundes und der zugrundeliegenden Tatsachen erforderlich?

  • RG: keine Nennung des Grundes
    Berufung auf die Unwirksamkeit reicht auch ohne Angabe von Anfechtungsgrund oder zugrunde liegende Tatsachen aus 
    (pro) Wortlaut: § 143 BGB nennt dieses Erfordernis nicht
    (pro) Systematik: Gestaltungsrechte erfordern grundsätzlich keine Begründung
    (pro) Systematik: Anderweitig macht der Gesetzgeber spezialgesetzliche Vorgaben zur Begründung (z.B. in §§ 573 III, 574 III BGB, § 102 BetrVG)
  • BGH: wenigstens Unwirksamkeit wegen Willensmangel
    Erforderlich ist jedenfalls der unzweideutig erkennbare Wille, die ursprüngliche WE wegen eines Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen. Die weiteren Voraussetzungen wurden bislang vom BGH offen gelassen.
    (pro) Der Anfechtungsgegner muss erkennen können, welches Gestaltungsrecht der Anfechtende ausübt.

  • Ans.: wenigstens Erkennbarkeit von Anfechtungsgrund und Tatsachen
    Anfechtungsgrund und zur Anfechtung berechtigende Tatsachen müssen in der Erklärung angegeben werden, wenn sie für den Anfechtungsgegner nicht anderweitig erkennbar sind; werden Gründe oder Tatsachen nachgeschoben, handelt es sich um eine weitere Anfechtungserklärung, die fristgerecht erfolgen muss
    (pro) Telos: Anfechtungsgegner muss überprüfen können, ob die Anfechtung berechtigt ist und ob ihm Schadensersatz nach § 122 BGB zusteht

  • Ans.: im Zweifel Irrtumsanfechtung
    Nennung des Anfechtungsgrundes ist nicht erforderlich; im Zweifel ist von einer Irrtumsanfechtung auszugehen
    (pro) Telos: Dem erkennbaren Willen des Anfechtenden wird durch die Nichtigkeit Rechnung getragen; sofern er der Schadensersatzpflicht des § 122 BGB entgehen will, muss er sich auf die Täuschung oder Drohung berufen
  • Ans.: Begründung kann nachgeschoben werden
    Eine Begründung mit der AnfErkl ist nicht erforderlich, muss aber auf Verlangen nachgeschoben werden
    (pro) Telos: wenn es dem Anfechtungsgegner auf die Mitteilung der Gründe nicht ankommt, braucht der AnfErkl die Wirkung nicht versagt werden; andernfalls zu starke Einschränkung des Anfechtungsrechts

 

Anfechtungsgrund (§ 123 BGB)

Anders als die Anfechtung nach § 119 II BGB wird eine Anfechtung nach § 119 I BGB, § 120 BGB oder § 123 BGB nicht durch den Vorrang des Gewährleistungsrechts verdrängt.

Arglistige Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB)

Täuschung = Erregung, Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Irrtums

Irrtum = Auseinanderfallen von vorgestelltem und tatsächlichem Sachverhalt

Arglistig = Vorsatz (mindestens dolus eventualis = Eventualvorsatz) bezüglich des Umstandes, dass der Getäuschte sonst eine Willenserklärung eines anderen Inhalts abgeben würde

  • Täuschung durch Unterlassen möglich, wenn Aufklärungspflicht besteht; durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln; grds. muss jede Partei für sie wesentliche Informationen selbst einholen; Aufklärungspflicht aber insb. in folgenden Fallgruppen naheliegend:
    • Nachfragen müssen richtig und vollständig beantwortet werden
    • Erkennbare Bedeutung der Umstände für den Vertragspartner (Bsp.: wesentliche Mängel einer Kaufsache)
    • Drohende Zahlungsunfähigkeit bei Eingehung künftiger Zahlungsverpflichtungen
    • Besonderes Vertrauensverhältnis
    • Aber grds. keine Aufklärungspflicht bei Bewerbungsgesprächen über Vorstrafen, Schwangerschaft, Parteimitgliedschaft

 

  • Keine Täuschung bei unzulässigen Fragen (Recht zur Lüge)
    Bei unzulässigen Fragen ist eine falsche Beantwortung nicht arglistig (a.A. nicht rechtswidrig).
    Bsp.: Stellenbewerber dürfen im Einzelfall unzulässige Fragen, z.B. nach Schwangerschaft, sexueller Orientierung oder Religion unwahr beantworten

 

  • Täuschung durch Dritte
    • Täuschungen durch Dritte berechtigen zur Anfechtung, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 II BGB).
    • Dritter i.S.d. § 123 II BGB ist nicht, wer im Lager des Adressaten steht (Lagertheorie); d.h. Täuschungen des Stellvertreters (§ 164 I BGB), des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder sonst. Personen, die auf Seiten des Adressaten stehen, werden diesem zugerechnet.

 

Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB)

Drohung

Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Als Übel genügt jeder Nachteil.

  • Bedrohter muss den Eindruck haben, das Übel hänge vom Willen des Drohenden ab; der Hinweis auf eine bereits bestehende Zwangslage oder bereits vollzogene Maßnahmen genügt nicht.
  • Drohung kann ausdrücklich oder konkludent und versteckt erfolgen.
  • Auf die Person des Drohenden kommt es nicht an; auch Drohungen Dritter kommen in Betracht; § 123 II BGB gilt nur für Täuschungen.

 

Widerrechtlichkeit der Drohung

Kann sich aus dem Mittel, dem Zweck oder aus der Mittel-Zweck-Relation ergeben.

Widerrechtlichkeit des Mittels

Mittel der Drohung ist rechtswidrig.

Bsp.: Drohung mit Schlägen oder mit Verweigerung von Hilfe in der Not; nicht aber Drohung mit Strafanzeige, mit Anrufung des Gerichts oder mit Betreiben der Zwangsvollstreckung

Widerrechtlichkeit des Zwecks
  • Erstrebter Erfolg ist verboten oder sittenwidrig.
  • Keine eigenständige Bedeutung, da die Nichtigkeit der WE bereits aus §§ 134, 138 BGB folgt.
Inadäquates Mittel-Zweck-Verhältnis

Verknüpfung von Mittel und Zweck erscheint sittenwidrig.

Bsp.: Anwalt droht unmittelbar vor der Hauptverhandlung mit Mandatsniederlegung, wenn nicht ein höheres Honorar vereinbart wird.

 

Vorsatz

Drohender muss den Vorsatz haben, eine WE mit dem abgegebenen Inhalt herbeizuführen.

 

Kausalität der Täuschung oder Drohung

Die Kausalität der Täuschung oder Drohung fehlt, wenn der Erklärende die WE auch ohne Täuschung oder Drohung abgegeben hätte.

 

Kein Ausschluss

Keine Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtende das Rechtsgeschäft in Kenntnis aller Anfechtungsgründe bestätigt hat. Strittig ist, ob die Bestätigung zugangsbedürftig ist.

Keine Verfristung (§ 124 BGB)

Jahresfrist (§ 124 I BGB)

  • Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung muss innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 124 I BGB)
  • Die Frist beginnt bei der Täuschung mit deren Entdeckung, bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage (§ 124 II 1 BGB)
  • beachte die Möglichkeit der Zurückweisung einseitiger Rechtsgeschäfte gem. § 174 BGB, wenn die Anfechtung durch einen bevollmächtigten Stellvertreter erfolgt
  • Die Frist ist nach h.M. nur gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist zugeht. § 121 I 2 BGB soll keine analoge Anwendung finden

Kein Verstreichen von 10 Jahren (§ 124 II BGB)

Auch bei Unkenntnis vom Anfechtungsgrund oder Fortbestehen der Zwangslage ist die Anfechtung 10 Jahre nach Abgabe der ursprünglichen Erklärung ausgeschlossen.

 

Rechtsfolge: Ex tunc Nichtigkeit

  • Die angefochtene WE wird so behandelt, als wäre sie von Anfang (ex tunc) nichtig.
  • Bei bereits vollzogenen Arbeits- oder Gesellschaftsverträgen tritt die Nichtigkeit grds. ausnahmsweise erst mit der Anfechtungserklärung ein (ex nunc), da eine Rückabwicklung regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist; dies gilt nicht, wenn die Rückabwicklung einfach möglich ist oder vorrangige Interessen wie der Schutz Minderjähriger betroffen sind.
  • Bei Teilnichtigkeit richten sich die Folgen nach § 139 BGB.
  • Sofern die Anfechtung zur Nichtigkeit eines Verpflichtungsgeschäfts führt, bleibt das Verfügungsgeschäft hiervon zunächst unberührt (Trennungs- & Abstraktionsprinzip). Eine Rückabwicklung erfolgt i.d.R. über §§ 812 ff. BGB. Bei § 123 BGB werden aber häufig auch etwaige Verfügungsgeschäfte vom Anfechtungsgrund betroffen sein.
  • Anders als bei der Anfechtung nach §§ 119 oder 120 BGB ist bei der Anfechtung nach § 123 BGB kein Schadensersatz nach § 122 BGB zu leisten.

 

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