GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 142 GBO
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