GBO
Verweise
in § 133 GBO

GBO  
Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1.
der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2.
auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
3.
auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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Wirksamwerden von Willenserklärungen: Abgabe und Zugang (§ 130 BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Wirksamwerden von Willenserklärungen (z.B. Vertragsangebot und -annahme) mit Darstellung der Voraussetzungen von Abgabe und Zugang.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Abgabe
  3. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
  4. Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen
  5. Zugang
  6. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
  7. Tatsächliche Kenntnisnahme
  8. Gelangen in den Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme
  9. Verkörperte (schriftliche) Willenserklärungen
  10. Machtbereich
  11. Sonderfall: Mittelspersonen
  12. Übermittlung an Empfangsvertreter (§ 164 III BGB, „passive Stellvertretung“)
  13. Übermittlung an Empfangsboten
  14. Übermittlung durch Erklärungsbote
  15. Sonderfall: Zugangsvereitelung
  16. Absichtliche Zugangsvereitelung
  17. Sonstige Zugangshindernisse
  18. Sonderfall: Tod einer Partei
  19. Tod des Erklärenden
  20. Tod des Empfängers
  21. Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen
  22. Postzustellung
  23. E-Mail, WhatsApp-Nachrichten, Fax, Anrufbeantworternachrichten
  24. Nicht verkörperte (mündliche, fernmündliche oder konkludente) Willenserklärungen
  25. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

 

 

Abgabe

Die Abgabe ist Voraussetzung für das Wirksamwerden sämtlicher Willenserklärungen.

 

Willenserklärung =  Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist

z.B. Vertragsangebot, Kündigung

Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung).

 

Abgabe = Willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr; bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen in Richtung des Erklärungsempfängers.

Die Abgabe ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber z.B. in § 130 I BGB vorausgesetzt.

An einer Abgabe fehlt es beispielsweise bei Entwurfsfassungen, auch wenn diese versehentlich von Mitarbeitern bereits verschickt werden (keine willentliche Entäußerung) oder wenn diese nur zufällig mitgehört werden (nicht in Richtung des Empfängers).

Eine vorgelagerte Frage ist es, ob in diesen Fällen überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Siehe hierzu den Streit zur Erforderlichkeit des Erklärungsbewusstseins im Schema Willenserklärungen bei § 145 BGB.

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen derart in den Verkehr gebracht werden, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie den Empfänger erreichen werden.

 

Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen

Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Verzicht auf Zugang gem. § 151 BGB, Auslobung gem. § 657 BGB, Testament gem. § 1937 BGB) genügt die endgültige und willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.

 

 

Zugang

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Willenserklärungen sind regelmäßig (Ausnahmen unten unter II.) gegenüber einem anderen abzugeben und somit empfangsbedürftig.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden gem. § 130 I BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen.

Was unter Zugang zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zugang = Eine Willenserklärung gelangt derart in dessen Machtbereich des Empfängers, dass unter gewöhnlichen Umständen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme besteht (s.u. 2.) oder wenn der Empfänger tatsächlich Kenntnis von ihr nimmt (s.u. 1.).

Der Zeitpunkt des Zugangs kann insb. für den Beginn von Fristen (z.B. Kündigungsschutzklage gem. § 4 S. 1 KSchG) nach §§ 186 – 193 BGB relevant sein.

Nach dem Wortlaut des § 130 I BGB ist ein Zugang nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Abwesenden erforderlich. Für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Anwesenden besteht insofern eine planwidrige Regelungslücke, sodass die Norm analoge Anwendung findet.

 

Tatsächliche Kenntnisnahme

Sofern der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung tatsächlich Kenntnis nimmt, liegt ein Zugang unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen vor.

 

Gelangen in den Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme

Verkörperte (schriftliche) Willenserklärungen
Machtbereich
  • Zum Machtbereich zählen jedenfalls Briefkasten und Wohnung. Der Machtbereich des Empfängers ist nicht erreicht, wenn Postsendungen nach Benachrichtigung in der Postfiliale aufbewahrt werden.
  • Andere Empfangseinrichtungen (z.B. Postfach, E-Mail-Postfach, Telefonnummer, Messenger-App oder Anrufbeantworter) müssen vom Empfänger eröffnet („gewidmet“) sein. D.h. der Empfänger hat zuvor ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er eingehende Nachrichten auf diesem Wege akzeptieren werde. Dies kann z.B. durch die eigene Verwendung eines Kommunikationsmittels oder durch die Angabe auf Briefbogen oder in einer E-Mail-Signatur erfolgen.

 

Sonderfall: Mittelspersonen

Übermittlung an Empfangsvertreter (§ 164 III BGB, „passive Stellvertretung“)

Hier erfolgt ein Zugang bereits, wenn die Voraussetzungen des Zugangs beim Stellvertreter (Empfangsvertreter) selbst erfüllt sind.

Der Empfangsvertreter muss durch Vollmacht oder Gesetz zur (passiven) Stellvertretung berechtigt sein. Die Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften beinhaltet regelmäßig, aber nicht zwingend, die Vollmacht zum Empfang von Erklärungen. Dies ist im Zweifel durch Auslegung (siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen, § 133) zu ermitteln. Zur Unterscheidung von Stellvertretung und Botenschaft, siehe das Schema zur Stellvertretung (§ 164 BGB).

Übermittlung an Empfangsboten

Der Empfangsbote wird dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet. Nach h.M. geht die Erklärung mit Kenntnisnahme oder regelmäßiger Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Empfänger (s.u.) zu.

Empfangsbote = wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist.

In Betracht kommen z.B. Ehepartner und volljährige Kinder, Angehörige in räumlicher Nähe, Mitbewohner, Angestellte im Unternehmen.

Übermittlung durch Erklärungsbote

Mittelspersonen, die weder zur Entgegennahme bestellt noch als bestellt anzusehen sind, gehören nicht zum Machtbereich des Empfängers und sind Boten des Erklärenden. Das Übermittlungsrisiko verbleibt beim Erklärenden. Ein Zugang erfolgt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme.

 

Sonderfall: Zugangsvereitelung

Absichtliche Zugangsvereitelung

  • Bsp.: Damit sein Arbeitgeber A die anstehende Kündigung nicht zustellen kann, montiert B seinen Briefkasten ab und entfernt sein Klingelschild. Das Schreiben geht als ‚unzustellbar‘ zurück.
  • h.M.: Die Berufung auf den fehlenden Zugang bei absichtlicher Zugangsvereitelung ist rechtsmissbräuchlich. Ein erneuter Zustellversuch ist dem Erklärenden nicht zuzumuten. Der Zugang wird zum Zeitpunkt des Zustellversuchs fingiert.

Sonstige Zugangshindernisse

  • Bsp.: Um ihrem Nachbarn einen Streich zu spielen, montieren einige Kinder den Briefkasten und das Klingelschild des B ab. Ein Kündigungsschreiben geht als unzustellbar zurück.
  • h.M.: Hier ist ein erneuter Zustellversuch zumutbar. Bei unverzüglichem und erfolgreichem zweiten Zustellversuch gilt eine zeitliche Fiktion auf Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs (Arg.: § 149)

 

Sonderfall: Tod einer Partei

Tod des Erklärenden

Gem. § 130 II BGB ist es ohne Einfluss auf das Wirksamwerden der Willenserklärung, wenn der Erklärende nach Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Handelt es sich bei der Willenserklärung um ein Angebot auf einen Vertragsschluss, hängt die Wirksamkeit des Vertrags gem. § 153 BGB vom mutmaßlichen Willen des Antragenden ab.

Tod des Empfängers

Stirbt der Empfänger, so treten die Erben an dessen Stelle (§ 1922 BGB). Handelt es sich um ein Vertragsangebot, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln (siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen, § 133) zu ermitteln, ob das Angebot auch für die Erben gelten sollte.

 

 

Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen

Sofern die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, geht diese erst zu, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Zum Schutz des Rechtsverkehrs kommt es nicht allein auf die Umstände des Einzelfalls an, sondern darauf, wann ein objektiver Dritter (Berücksichtigung der Verkehrsanschauung) unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme rechnen würde.

Postzustellung

Bei Unternehmen: Zugang innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (h.M.)

Bei Privatpersonen:

Wann gehen Postsendungen an Privatpersonen zu?

  • h.M. BGH, BAG: Zugang mit nächstem Ende der üblichen Postzustellzeit
    (pro) Briefkasten wird nach ortsüblicher Postzustellzeit geleert; später eingeworfene Briefe werden erst am nächsten Zustelltag zur Kenntnis genommen.
    (con) Zustellzeiten können erheblich variieren und sind Empfänger nicht immer bekannt, zudem existieren oft verschiedene Zustelldienste mit unterschiedlichen Zeiten.

  • e.A.: Zugang am darauffolgenden Abend
    (pro) Privater Briefkasten wird meist nach Feierabend geleert.
    (con) Etwa die Hälfte der Bundesbürger sind nicht erwerbstätig.

  • a.A.: Sofortiger Zugang, sofern nicht zur Unzeit
    (pro) Möglichkeit zur Leerung des Briefkastens und damit zur Kenntnisnahme besteht tagsüber durchgehend.
    (con) Briefkasten wird meist nicht mehrmals täglich geleert; Festlegung von Unzeiten unterliegt gewisser Willkür.

E-Mail, WhatsApp-Nachrichten, Fax, Anrufbeantworternachrichten

  • Bei Unternehmen wird von einer Kenntnisnahmemöglichkeit zu den üblichen Geschäftszeiten ausgegangen (h.M.).
  • Bei Privatpersonen geht das überwiegende Schrifttum wegen des unterschiedlichen Nutzungsverhaltens von einem Zugang am Folgetag aus. Teilweise wird ein Zugang am Abend befürwortet.

 

Nicht verkörperte (mündliche, fernmündliche oder konkludente) Willenserklärungen

Nach der Vernehmungstheorie gehen nicht verkörperte Willenserklärungen zu, wenn der Empfänger diese vernommen hat. Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird ein Zugang auch angenommen, wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keine Zweifel an der Wahrnehmung der Erklärung haben musste. Nicht erkennbare Schwerhörigkeit oder Sprachschwierigkeiten sollen demnach zulasten des Empfängers gehen.

 

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

  • Bestimmte Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig und werden bereits mit Abgabe wirksam. 
  • Beispiele:
    • Annahmeerklärung bei Verzicht oder Üblichkeit nach Verkehrssitte (§ 151 BGB)
    • eigenhändiges Testament (§§ 2231, 2247 BGB)
    • Auslobung (§ 657 BGB)
    • Dereliktion (§ 959 BGB)
    • Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)

 

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