Verweise
in § 123 GBO
GBO
Grundbuchordnung
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
- der ermittelte Eigentümer;
- 2.
- sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
- 3.
- sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.
Quelle: BMJ
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