GBO
Verweise
in § 118 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
Quelle: BMJ
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