GBO
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in § 115 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Quelle: BMJ
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