GBO
Verweise
in § 106 GBO

GBO  
Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhältnisse des Grundstücks zum Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des Prozeßgerichts herbeizuführen, wenn die Aufstellung einer neuen klaren Rangordnung von der Entscheidung eines Streites über die bestehenden Rangverhältnisse abhängt.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Willenserklärung
  3. Realakt
  4. Rechtsgeschäft
  5. Geschäftsähnliche Handlung

 

Willenserklärung

  • Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
  • Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
  • Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar

 

 

Realakt

  • Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
  • Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
  • Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)

→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte

 

 

Rechtsgeschäft

  • Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
  • Beispiele: 
    • Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
    • Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar

 

 

Geschäftsähnliche Handlung

  • Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
  • Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
  • Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar

 

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