Verweise
in § 2 GastG
GastG
Gaststättengesetz
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
- alkoholfreie Getränke,
- 2.
- unentgeltliche Kostproben,
- 3.
- zubereitete Speisen oder
- 4.
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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